Plakatierungsverordnung

Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über die Darstellungen durch Bildwerfer der Stadt Altötting

(Plakatierungsverordnung)


Vom 18. April 2024

 

Aufgrund von Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) erlässt die Stadt Altötting folgende Verordnung:

 

§ 1 Beschränkung von Anschlägen auf bestimmte Flächen
 

  1. Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst-, und Kulturdenkmälern dürfen Anschläge in der Öffentlichkeit nur auf den von der Stadt Altötting zugelassenen Plakattafeln und –säulen und nur durch den von der Stadt Altötting hierzu ermächtigten Unternehmer angebracht werden.
     
  2. Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Stadt Altötting vorgeführt werden.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

  1. Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel, Tafeln oder Transparente, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Licht- und Strommasten oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge - insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum aus - wahrgenommen werden können.
     
  2. Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.

 

§ 3 Ausnahmen

  1. Von der Beschränkung nach § 1 ausgenommen sind Bekanntmachungen, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden, und Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen durch örtliche Vereine und Verbände in den Schaufenstern oder Schaukästen ausgehängt werden.
     
  2. Von der Beschränkung nach § 1 ebenfalls ausgenommen sind Wahlplakate und ähnliche Werbemittel, die insbesondere an beweglichen Wahlplakatständern angebracht worden sind,
     

    a) bei Europawahlen, Bundestagswahlen, Landtagswahlen und Kommunalwahlen die politischen Parteien und Wählergruppen für einen Zeitraum von sechs Wochen vor dem Wahltermin,

    b) bei Volksbegehren die jeweiligen Antragstellerinnen und Antragsteller für einen Zeitraum von vier Wochen vor dem Beginn bis zum Ende der Auslegung der Eintragungslisten,

    c) bei Bürgerbegehren die jeweiligen vertretungsberechtigten Personen für einen Zeitraum von sechs Wochen ab Anzeige bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde,

    d) bei Volks- und Bürgerentscheiden die jeweiligen politischen Parteien und Wählergruppen sowie die jeweiligen Antragstellerinnen und Antragsteller und vertretungsberechtigten Personen der zur Abstimmung zugelassenen Begehren für einen Zeitraum von sechs Wochen vor dem Abstimmungstermin.

  3. Die Aufstellung wird auf höchstens 25 Plakatständer pro Partei und Wählergruppe im Stadtgebiet begrenzt.
     
  4. Für die Plakatierung ist stets eine Erlaubnis erforderlich. Solange keine Plakatierungserlaubnis vorliegt, darf nicht mir der Plakatierung begonnen werden. Bei Antragstellung ist die Anzahl der Plakatständer anzugeben. Nach dem Tag der Wahl müssen die bis zum Tag der Wahl aufgestellten Plakatständer und Plakate innerhalb von 14 Tagen abgebaut werden.

  5. Die Stadt Altötting kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 dieser Verordnung gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst-, oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und die Gewähr dafür besteht, dass die Anschläge innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt werden.

  6. Die Stadt Altötting kann die Beseitigung von Anschlägen und von Darstellungen durch Bildwerfer anordnen, wenn sie Rechtsgüter i. S. d. § 1 beeinträchtigen.
     

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

  1. Gemäß Art. 28 Abs. 2 LStVG, kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
     

    1. entgegen § 1 Abs. 1 ohne Ausnahmegenehmigung nach § 3 öffentliche Anschläge außerhalb zugelassener Flächen anbringt oder anbringen lässt,

    2. entgegen § 1 Abs. 2 ohne Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen vorführt,

    3. entgegen § 3 Abs. 3 mehr als die zulässige Höchstzahl an Plakatständern aufstellt,

    4. entgegen § 3 Abs. 4 ohne die erforderliche Genehmigung plakatiert oder die Plakate und Plakatständer nicht fristgerecht abbaut.

 

§ 5 In-Kraft-Treten, Geltungsdauer, Außer-Kraft-Treten

  1. Diese Verordnung tritt am 01. Mai 2024 in Kraft und gilt 20 Jahre.
     
  2. Gleichzeitig tritt die Verordnung über öffentliche Anschläge in der Stadt Altötting vom 10.12.2015 außer Kraft.